JAV — Jungarbeitnehmervertretung

Definition: Jungarbeitnehmervertretung (JAV)

Die Jungarbeitnehmervertretung (JAV) ist die Interessenvertretung der jungen Beschäftigten (unter 18 Jahre) in einem Unternehmen mit Betriebsrat. Sie ist eine Untergliederung des Betriebsrats.

Wer kann Mitglied sein?

Alle Beschäftigten unter 18 Jahren, die noch nicht volljährig sind, können gewählt werden. In der Regel sind es Auszubildende, aber auch junge Mitarbeiter ohne Abschluss gehören dazu.

Aufgaben der JAV

  • Vertretung der Interessen Jugendlicher und Auszubildender
  • Mitwirkung bei der Gestaltung der Ausbildung
  • Beteiligung bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
  • Vertretung bei arbeitsrechtlichen Fragen (Jugendarbeitsschutz)

Wahl und Amtszeit

Die JAV wird parallel zur Betriebsratswahl gewählt. Die Amtszeit beträgt in der Regel 4 Jahre, endet aber spätestens mit der ersten Vollendung des 18. Lebensjahres.

Stand: August 2026 | Quelle: ibp.Lexikon

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