Definition: Personalvertretungsgesetz
Das Personalvertretungsrecht regelt die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Es gilt für Beamte, Richter und Arbeitnehmer in Behörden, Schulen, Universitäten und sonstigen öffentlichen Einrichtungen.
Rechtsgrundlagen
Es wird unterschieden zwischen:
- BPersVG: Bundespersonalvertretungsgesetz (gilt für Bundesbehörden)
- LPersVG: Landespersonalvertretungsgesetz (gilt für Landesbehörden, Schulen, Universitäten)
Jedes Bundesland hat eigenes LPersVG (z.B. LPersVG NRW, BlnPersVG Berlin, BayPersVG Bayern).
Personalrat vs. Betriebsrat
Im öffentlichen Dienst heißt die Interessenvertretung Personalrat (nicht Betriebsrat). Die Rechte sind weitgehend vergleichbar mit dem BetrVG, gelten aber nur für den öffentlichen Dienst.
Wichtige Unterschiede zum BetrVG
- Beamte: Beamte haben eigene Rechte (z.B. Dienstherrn-Nähe)
- Sonderrechte: Bei Besoldung, Dienstordnung gelten besondere Regelungen
- Keine Wirtschaftsmitbestimmung: Im öffentlichen Dienst gibt es keine wirtschaftliche Mitbestimmung
Geltungsbereich
Das Personalvertretungsrecht gilt für:
- Bundesbehörden (BPersVG)
- Landesbehörden (LPersVG)
- Gemeinden und Gemeindeverbände (kommunales Personalvertretungsrecht)
- Öffentliche Krankenhäuser und Universitäten
Personalrat – Aufbau und Wahl
Der Personalrat wird von den Beschäftigten gewählt. Er vertritt deren Interessen gegenüber dem Dienstherren. Die Amtszeit beträgt in der Regel 4 Jahre.
Stand: August 2026 | Überprüft und korrigiert | Quelle: ibp.Lexikon