Was ist ein Betriebsrat?
Ein Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem Unternehmen mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern, davon drei wählbar. Er wird für vier Jahre gewählt und vertritt die gemeinsamen Interessen aller Beschäftigten — nicht nur der Gewerkschaftsmitglieder.
Rechtsgrundlage
Die Bestellung und Aufgaben des Betriebsrats regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) §§ 1–85. Jeder Betriebsrat hat einen Wirtschaftsausschuss (ab 100 Beschäftigten) und kann Ausschüsse für spezielle Themen bilden (z.B. Sicherheitsausschuss, Gleichstellungsausschuss).
Mitbestimmungsrechte
Der Betriebsrat hat dreierlei Arten von Rechten:
Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVG): Der Arbeitgeber darf nichts ändern ohne Zustimmung des Betriebsrats (z.B. Arbeitszeit, Urlaubsplanung, Ordnung des Betriebs)
Mitwirkungsrechte (§§ 80 ff. BetrVG): Der Betriebsrat muss informiert und angehört werden
Erforschungsrechte: Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber zur Auskunft verpflichten
Praxisbeispiel
Der Arbeitgeber führt eine neue Zeiterfassung ein. Da dies die Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Mitarbeiter betrifft, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Betriebsrat hat hier ein echtes Mitbestimmungsrecht — der Arbeitgeber kann die Einführung nicht einseitig entscheiden.
Querverweise
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